In der BRD ist der Beruf des Heilpraktiker neben dem des Arztes als zweiter selbstständiger Medizinalberuf gesetzlich geregelt und geschützt ("Gesetz über die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung von 1939").
Grundlage für das Zulassungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 1 ff v. 1939) und die unterschiedlichen Durchführungsverordnungen der Bundesländer. Die Prüfungen werden in der Regel an regional zuständigen zentralen Gesundheitsämtern durchgeführt.
" Zur Heilpraktikerprüfung wird grundsätzlich zugelassen, wer Bürger der BRD oder in der BRD ansässiger Ausländer ist (gültige Aufenthaltserlaubnis), das 25. Lebensjahr erreicht hat und mindestens einen Hauptschulabschluss vorweisen kann. "
Weiterhin können je nach Bundesland, in welchem Sie sich zur Prüfung anmelden, ev. folgende Nachweise verlangt werden:
Die Überprüfung durch das Gesundheitsamt verlangt schwerpunktmäßig die Kenntnis folgender Themenbereiche:
Da die Überprüfung des Antragstellers formal juristisch auf die Feststellung zielt, ob dieser eine Gefahr für die menschliche Gesundheit' darstellt, wird eine Kenntnisprüfung bezüglich naturheilkundlicher Diagnose- und Therapieverfahren eher am Rande tangiert.
Die Gebühren zur Heilpraktikerprüfung der Gesundheitsämter und die Gebühren für die Erteilung des Zulassungsbescheides unterscheiden sich je nach Bundesland.
Die amtliche Zulassungsprüfung zum Heilpraktiker oder Heilpraktiker für Psychotherapie - HPG / Kleiner Heilpraktiker kann bei Nichtbestehen unbeschränkt oft wiederholt werden.
Detaillierte Informationen zur Heilpraktikerprüfung finden Sie u.a. unter
www.ausbildung-heilpraktiker.de